B/L = Bill of Lading   (m) => Seefrachtbrief => Konnossement
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 Der Bill of Lading ist eine Urkunde, der den Beweis für den Abschluss eines Seefrachtvertrages darstellt.
 Als Beförderungsdokument ist er eine Empfangsbestätigung, ein Transport- und Auslieferungsversprechen des
 Verfrachters (i.d. Regel die Reederei), für die zur Beförderung übernommenen Waren. Als handelbares Wertpapier
 repräsentiert er den Wert der Ware. Die Übergabe des B/L kommt der Übergabe der Ware gleich.
 Es werden traditionell  3/3  Originale erstellt und gezeichnet. Die Ware darf nur gegen Vorlage von mindestens
 1/3  Original  B/L herausgegeben werden. In der Praxis hat sich, nicht nur wegen den immer kürzer werdenden
 Transitzeiten, der Express-B/L ( Waybill ) durchgesetzt. Zur Herausgabe der Waren sind hierfür keine 
 Originale erforderlich.

CFR = Cost & Freight         Lieferbedingung => Frankatur                ( Transportart Schiff )          
 CFR ... benannter Bestimmungshafen...; bedeutet, dass die erforderlichen Kosten und die Fracht bis zum benannten 
 Bestimmungshafen vom  Verkäufer (i.d. Regel der Absender) getragen werden.
Der Käufer (i.d. Regel der Empfänger)
 trägt, sobald die Ware die Reling des Schiffes im Versandhafen überquert hat, 
die Gefahren und alle während des
 Seetransportes entstandenen Kosten mit Ausnahme der Frachtkosten.


CIF = Cost, Insurance & Freight         Lieferbedingung => Frankatur        ( Transportart Schiff )            
 CIF  ... benannter Bestimmungshafen...;   bedeuted, dass die erforderlichen Kosten, und die Fracht bis zum
 benannten 
Bestimmungshafen vom Verkäufer (i.d. Regel der Absender) getragen werden.  Zusätzlich hat der
 Verkäufer die Seetransportversicherung ( TPVS ), gegen die vom Käufer (i.d. Regel der Empfänger) 
getragene Gefahr
 des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transportes, abzuschließen.

 Der Käufer trägt, sobald die Ware die Reling  des Schiffes im Versandhafen überquert hat, die Gefahren und alle
 während 
des Seetransportes entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Frachtkosten und der TPVS .
 Zollformalitäten, Zoll und Steuern im Bestimmungsland werden auch vom Käufer getragen.

LCL = Less Than Container Load          -zurück-
 Das Beladen von Stückgütern erfolgt hauptsächlich für die Seestrecke. Der Container wird im Auftrag und in
 der Verantwortung 
des Verfrachters (i.d. Regel die Reederei) gestaut und in der Endbestimmung
 (i.d. Regel der  Empfangshafen)  ausgeladen.

FCL = Full Container Load          -zurück-
 Ein Container, dessen gesamte Be- bzw. Entladung im Auftrag zu Lasten und in der Verantwortung des Befrachters
 bzw. 
des Empfängers durchgeführt wird.

20 feet Container          -zurück-
 Standard Seecontainer für Seetransporte mit den ca. Innenmaßen  ( LxBxH )    5,94  x  2,37  x  2,26   ( Meter )

40 feet Container          -zurück-
 Standard Seecontainer für Seetransporte mit den ca. Innenmaßen  ( LxBxH )   12,05  x  2,37  x  2,26   ( Meter )

Havarie - Grosse  = Seeunfall eines Schiffes     Man unterscheidet zwischen zwei Arten -
 1. Bei der BESONDEREN HAVEREI / PARTICULAR AVERAGE muß der Betroffene, bzw. dessen Versicherung, die Kosten
     und Schäden 
tragen, die durch einen Unfall entstehen. Es sind i.d. Regel zufällige, d.h. unbeabsichtigte Schäden an Schiff und    oder Ladung,  die durch ein unvorhergesehenes Ereignis enstanden sind.

 2. Die GEMEINSCHAFTLICHE HAVEREI / HAVERIE-GROSSE - GROSSE HAVEREI / GENERAL AVERAGE  (G/A)
      kommt nur dann zur
Anwendung, wenn Schäden bzw. Kosten an Ladung oder Schiff absichtlich, vernünftig
      und außergewöhnlich von der
Schiffsführung herbeigeführt wurden. Diese Maßnahme muss zur Errettung
      von Schiff  und Ladung aus einer gemeinsamen,
unmittelbaren und erheblichen Gefahr dienen. Man spricht
      nur dann von  G/A, wenn die Rettungsaktion erfolgreich verlaufen ist.
Beispiele für G/A sind Wasserschäden,
      hervorgerufen durch Feuerlöschung an Bord, als auch absichtliches Überbordwerfen
von Ladung, die die
      Sicherheit des Schiffes gefährdet (Jettison) und Notstrandung. Die Schadensregulierung erfolgt in diesem
      Fall so, dass alle am Risiko  einer Seereise Beteiligten, anteilsmäßig zur Deckung der Kosten herangezogen werden.

      ( Wert von Ladung und Schiff )

VE = Verpackungseinheit          -zurück-
 Seefrachtmäßige Verpackungseinheit bestehend aus einer Palette aus Press-Span und einer Kartonage.
 Standardgröße im Grundmaß  ( LxBxH )  1,20 x 0,80 x 1,00 - 1,50   ( Meter )  - Die Höhe ist variabel.
 Die Verbindung erfolgt durch Zugbänder. Eine Kunsstoff-Folie um die gepackte VE schützt vor Verschmutzung.